Beendigung des Vereins

1) Entziehung der Rechtsfähigkeit und Vereinsverbot

Das Amtsgericht entzieht dem Verein die Rechtsfähigkeit, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist. Die nach dem Landesrecht zuständige Behörde kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen, wenn er das Gemeinwohl gefährdet oder sich ohne staatliche Erlaubnis in erster Linie wirtschaftlich betätigt.

Ein Vereinsverbot kann das Bundesinnenministerium oder der Innenminister eines Landes aussprechen; aber nur, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt.

2) Auflösung und Liquidation

Soll der Verein von sich heraus enden, kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Eine Einstellung des Vereinslebens in rein tatsächlicher Hinsicht ohne Auflösungsbeschluss genügt grundsätzlich nicht. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Durch die Auflösung geht der Verein in Liquidation, er muss also abgewickelt werden. Die Abwicklung ist von den Liquidatoren durchzuführen. Diese haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, Forderungen einzuziehen, Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, Gläubiger zu ermitteln und deren Forderungen zu tilgen und schließlich ein etwa noch verbleibendes Vermögen zu verteilen. Bei gemeinnützigen Vereinen ist das Restvermögen zwingend einem in der Satzung bestimmten gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Zum Liquidator ist der Vorstand berufen, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung ein anderer Liquidator bestellt wird. Die Auflösung und die Bestellung von Liquidatoren ist in notarieller Form zum Vereinsregister anzumelden. Die Auflösung des Vereins ist ferner durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen.

Auflösungsbeschluss - Vereinsverbot - Liquidatoren - Rechtsf - Satzung


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