Nachdem die Gründungsmitglieder geladen worden sind (eine förmliche Einladung ist zur Gründungsversammlung noch nicht erforderlich) und alle erschienen sind - mindestens aber sieben Personen - können Sie zur Tat schreiten. Zunächst muss ein Protokollführer bestimmt werden. Das Amtsgericht benötigt nämlich ein aussagefähiges und korrektes Gründungsprotokoll mit einer Anwesenheitsliste der Gründungsmitglieder als Anlage.
Das Gründungsprotokoll sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
Eine Anwesenheitsliste muss dem Protokoll noch beigefügt werden.
Durch die Sitzung, in welcher über die Gründung als solche und die Satzung des Vereins sowie die Wahl des Vorstandes beschlossen werden muss, führt der Versammlungsleiter. Hierzu ist es zweckmäßig die Satzung Abschnitt für Abschnitt vorzulesen und im Plenum jeweils anzubringende Änderungen oder Ergänzungen zu diskutieren. Schließlich wird über die Satzung als Ganzes, inklusive der Änderungen, abgestimmt. Wenigstens die besagten sieben Gründungsmitglieder müssen auf der Originalsatzung unterschreiben.
Üblicherweise wird die Satzung nach der Gründungsversammlung wegen der vorgenommenen Änderungen noch einmal überarbeitet und in eine annehmbare Form gebracht. Die erforderlichen Unterschriften können auch erst später bei Vorliegen der mit den abgestimmten Änderungen bereinigten Version der Satzung geleistet werden.
Es können nach Bedarf beliebig weitere Vorstandsfunktionen definiert werden. Diese müssen indes in der Satzung aufgeführt sein. Für die Wahl des Vorstandes ist durch die Anwesenden ein Wahlleiter zu ernennen, der die Wahl der erforderlichen Vorstandsmitglieder durchführt. Der hierbei gewählte Vorsitzende übernimmt im weiteren Verlauf die Leitung der Versammlung.
Als nächstes beschließt die Versammlung, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden sollte. Dadurch wird die Haftung merklich entschärft.
In das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (Rechtsfähigkeit). Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im Vereinsregister über einen Verein informiert, kann sich auf die Eintragungen verlassen. Das Vereinsregister dient als öffentliches Register der Rechtssicherheit.
Durch die Eintragung haftet der Verein als juristische Person unmittelbar und ohne Entlastungsmöglichkeit für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen seiner Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Eine Inanspruchnahme der übrigen Vereinsmitglieder kommt dagegen grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht. Auch der Vorstand haftet beim eingetragenen Verein grundsätzlich nicht persönlich.
Wer hingegen im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten vornimmt, haftet dem Dritten persönlich.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Gründungsversammlung ist der Verein nunmehr als nichtrechtsfähiger Verein schon wirksam gegründet.
Der Vorstand muss sich notariell beglaubigen lassen, wobei der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB gemeint ist. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die persönliche Anwesenheit erforderlich, da der Notar die Unterschriftsleistung beglaubigt und hiermit gleichzeitig eine Aussage über die Identität der Person beurkundet, welche dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört.
Die zu erwartende Höhe der Notarkosten dürfte sich auf ca. 50 Euro belaufen.
Hier gibt es zunächst zwei Möglichkeiten: Man lässt den Antrag durch einen Notar stellen oder man stellt den Antrag selbst.
Folgende Unterlagen benötigt das Amtsgericht:Nach Eingang der Anmeldung prüft das Gericht, ob alle Formalitäten eingehalten sind und die Satzung den rechtlichen Anforderungen genügt. Andernfalls wird den Gründern aufgegeben, die beanstandeten Mängel zu beheben. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Verein eingetragen. Er erhält eine sog. Vereinsregisternummer (VR-Nummer). Der Vorstand wird von der Eintragung durch Übersendung des eingereichten Originals der Satzung mit Eintragungsbescheinigung benachrichtigt. Name und Sitz des Vereins werden im örtlichen Amtsblatt des Amtsgerichts bekannt gemacht.
Antragstellung beim Finanzamt: Der Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit(Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer) ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Für eine nach der Abgabenordnung anerkannte Tätigkeit, welche ein Verein leistet oder fördert, kommen ggf. steuerliche Vergünstigungen in Betracht (s. hierzu die Rubrik "Steuern und Beiträge").