Rechte und Pflichten im Verein

I. Die Haftung des Vereins und des Vorstands gegenüber Dritten

Vertragliche Haftung

Da der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Verträge nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter abschließen, haftet allein der Verein den Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Der außen stehende Dritte hat bei Schäden auf Grund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff. Diese so genannte Organhaftung greift auch für Vertreter, die keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besitzen.

Diese Haftung greift nur dann nicht, wenn das handelnde Vorstandsmitglied sich über eine im Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung hinweggesetzt oder offensichtlich außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat

Schadenshaftung

Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden bei Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde. Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson oder „nebenbei“ einen Schaden angerichtet hat, haftet hierfür nicht der Verein! Der Verein haftet also nur dann für den Vorstand, wenn dieser in „amtlicher“ Eigenschaft, eben als Vorstand, in Ausführung seiner Vereinsaufgaben und im Interesse des Vereins gehandelt hat.

Trägt das Vorstandsmitglied beispielsweise Mitschuld an einem Verkehrsunfall, kann der geschädigte Dritte diese Person neben dem Verein in Anspruch nehmen, er kann sich aussuchen, ob er den Verein oder den Schädiger oder beide gemeinsam in Anspruch nehmen will – die Schadenssumme erhält er natürlich nur einmal. Der Verein und das haftende Vorstandsmitglied müssen sich intern einigen, welche Schadenssumme jeweils übernommen wird. Hierfür gibt es folgende Grundsätze:

Diese Regeln stammen aus dem Arbeitsrecht und sind auch bei allen ArbeitnehmerInnen anwendbar.

Die Haftungsaufteilung kann von der Satzung bestimmt werden, die z.B. Vorstandsmitglieder von der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit befreien kann. Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann solche Schäden abdecken.

Wenn das Vorstandsmitglied bei einer Tätigkeit, die mit der Vorstandstätigkeit als solcher nichts zu tun hat, einen Schaden verursacht, haftet es für diesen Schaden selbst. Der Verein kann von der geschädigten Person nicht in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Das Vorstandsmitglied soll Mitglieder einer Jugendgruppe mit dem Auto abholen. Unterwegs macht das Vorstandsmitglied einen Umweg, um einen Tippschein abzugeben . Passiert auf dieser Strecke ein Unfall, haftet alleine das Vorstandsmitglied. Der Schaden kann von dem außenstehenden Dritten nicht gegen den Verein geltend gemacht werden.

Entsteht ein Schaden, weil der Verein fehlerhaft organisiert ist, haftet der Verein für den Schaden wegen Organisationsverschuldens.

II. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder können in der Satzung des jeweiligen Vereins ganz unterschiedlich gestaltet sein. Ein gewisser Grundkonsens, der im folgenden Abschnitt dargestellt ist, hat sich dabei jedoch herauskristallisiert.

a) Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des Stimmrechts kann daran gebunden sein, dass das Mitglied sich mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die vereinsinternen Einrichtungen zu nutzen.
  4. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften uneigennützig zu fördern,
    2. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht oft befreit.

b) Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

1.    die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung einzuhalten

2.    Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

3.    die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge nach Aufforderung zu entrichten.

4. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

c) Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod (bei juristischen Personen durch Liquidation).

 

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

-    schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,

-    durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

-    mit der Zahlung von Beiträgen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder

-    seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft an Dritte überträgt.

 

3. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen, um sich persönlich erklären zu können.

 

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds.

III. Liquidation und Insolvenz

Einem Verein stehen zwei Möglichkeiten offen, um sein Ende zu beschließen. Die erste Möglichkeit ist die der Liquidation, was nichts anderes heißt, als dass eine – in der Regel in der Satzung bestimmte Mehrheit – beschließt, den Verein aufzulösen. Ein bestimmter Grund zur Auflösung ist nicht notwendig, allein der Wille ist entscheidend.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Insolvenz um eine unfreiwillige Beendigung des Vereins, wobei sowohl die Vereinsvertreter (Vorstand) selbst als auch Gläubiger bei berechtigtem Interesse Insolvenz anmelden können.

Liquidation

Falls ein Verein bzw. seine Mitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen (Mitgliederschwund o. ä.), den Zweck des Vereins zu verwirklichen, kann eine Auflösung erforderlich sein. Spätestens wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt, ist sie zwingend.

In den meisten Fällen wird der Vorstand selbst die Liquidation durchführen; die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren wählen. Ist der Verein selbst – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage, selbst die Liquidation durchzuführen, wird vom zuständigen Amtsgericht hierfür jemand bestimmt.

Die Mitgliederversammlung muss mit 3/4-Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Satzung keine andere Regelung enthält. Der Auflösungsbeschluss ist ins Vereinsregister einzutragen. In der Mitgliederversammlung müssen die Liquidatoren gewählt werden – und zwar nach den gleichen Regeln, nach denen der Vorstand gewählt wird. Die Liquidatoren bilden den Vorstand des aufzulösenden Vereins und sind dafür verantwortlich, dass alle Geschäfte des Vereins beendet werden, also z.B. Mietverträge gekündigt, Forderungen eingezogen, Schulden beglichen und Vermögenswerte verkauft werden.

Was nach der Liquidation an Vermögen übrig ist, fällt an die in der Satzung bestimmte Person oder Institution, oder es erfolgt eine nachträgliche Bestimmung durch die Mitgliederversammlung..

Der Verein besteht also nach dem Auflösungsbeschluss zunächst als Liquidationsverein fort und erlischt erst nach Beendigung der Liquidation. Das Erlöschen wird, ebenso wie der Auflösungsbeschluss, in das Vereinsregister eingetragen.

Insolvenzverfahren

Da Vereine, die sich mit dem Thema Oldtimer beschäftigen, kaum auf öffentliche Geldgeber zählen können, geraten diese Vereine eher durch das Ausbleiben von Mitgliederbeiträgen oder eingeplanten Spenden in bedrohliche finanzielle Lagen. Auf der Ausgabenseite können unerwartete Schadenersatzansprüche den Verein schnell in finanzielle Schieflage bringen. Aus diesen Gründen sollten Vereine die gesetzlichen Grundlagen eines erforderlichen Insolvenzverfahrens kennen.

Neben den grundsätzlichen Pflichten, einen Haushaltsplan zu erstellen, für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu sorgen und Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung abzulegen, ergibt sich aus dem Gesetz unmittelbar für den Vorstand die Verpflichtung, rechtzeitig – d.h. wenn ein Insolvenzgrund vorhanden ist – Insolvenzantrag zu stellen.

Wann ist ein Insolvenzgrund gegeben?
Mit Insolvenzgrund bezeichnet man die finanzielle Verfassung, in der sich der potenzielle Schuldner (in unserem Fall der Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll) befinden muss, damit eine Eröffnung erfolgen kann. Als Gründe kommen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Vereins in Betracht.

a) Zahlungsunfähigkeit
Nach der Insolvenzordnung ist unter folgender Voraussetzung Zahlungsunfähigkeit gegeben: »Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (Illiquidität).« Ein Schuldner, sprich in unserem Falle der Verein selber kann ebenfalls unter der Voraussetzung drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden: »Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

b) Überschuldung
Ein weiterer Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit ist die rechtliche Überschuldung des Vereins. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.« Unter Vermögen sind die Aktiva der Bilanz zu verstehen, z.B. Fahrzeuge, Immobilien, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Forderungen, Bank- und Kassenbestände.

Beachtenswertes
Im Fall der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit ist der Vorstand den Gläubigern gegenüber verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, und zwar bei dem Amtsgericht des Vereinssitzes, dies erfolgt durch einen formlosen Antrag. Die Vorstandsmitglieder sind für den Fall einer schuldhaften Verzögerung des Antrags den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich, und zwar auch den Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung hinzugekommen sind. In den Fällen einer schuldhaften Verzögerung haften die Vorstände mit ihrem Privatvermögen. Sollte ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage ist, seinen Anteil des Schadens zu begleichen, haftet der restliche Vorstand auch für diesen Teil.

Dies gilt natürlich nicht für die Vorstandsmitglieder, denen notwendige Informationen vorenthalten wurden, wenn der Schatzmeister z.B. wissentlich oder aus Dummheit falsche Zahlen vorlegt. Geraten mehrere Vorstandsmitglieder in die Haftung, können die Gläubiger wahlweise gegen Einzelne oder alle vorgehen. Der Schaden muss dann intern zwischen den haftenden Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden. Im Zweifel, wenn also alle gleichermaßen die Insolvenzanmeldung unter Kenntnis der »roten Zahlen« hinausgezögert haben, wird die Schadenssumme nach Köpfen zu verteilen sein.

Der Vorstand muss bei der Beantragung de Insolvenz eine Vermögensübersicht sowie eine Aufstellung der Gläubiger und Schuldner vorlegen.

Neben dem sog. Gemeinschuldner (Verein) kann gleichfalls jeder Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Der Gläubiger muss dabei seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Vereins glaubhaft machen, z.B. durch ein sog. »Fruchtlosigkeitszeugnis« eines Gerichtsvollziehers.

Folgen?
Wenn der Antrag zur Insolvenzeröffnung gestellt worden ist, nach Prüfung des Sachverhalts ein entsprechender Insolvenzgrund vorliegt und der Richter den Eröffnungsbeschluss zum Konkurs unterschrieben hat, ergeben sich erhebliche Folgen:

Rechtsfähigkeit
Durch Insolvenz geht die Rechtsfähigkeit verloren, und zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Verlust der Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der eingetragene Verein nicht mehr als juristische Person agieren kann. Der Verlust der Rechtsfähigkeit hat außerdem die Auflösung des Vereins zur Folge. Die Auflösung (Liquidation) findet auch dann statt, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse (mangels Vereinsvermögen) abgelehnt wurde.

Verein - Mitglieder - Vorstand - Vorstandsmitglied - Mitgliederversammlung


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