Diese Rubrik soll erste Informationen über die steuerliche Behandlung von Vereinen vermitteln, insbesondere über das Recht der Gemeinnützigkeit und die Einordnung der Mitgliedsbeiträge. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet bzw. bei einem zu gründenden Verein sich befinden wird.
Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind im Bürgerliches Gesetzbuch sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts geregelt. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.
Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke fördert. Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.
Steuerbegünstigte Zwecke sind
Als gemeinnützige Zwecke gelten:
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.
Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn sich die Auswahl der Mitglieder an sachfremden Merkmalen orientiert. Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft jedem offen stehen. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten Zweck orientiert. Bei einem Automobilverein ist es zum Beispiel unschädlich, wenn an den Kursen fürs Fahren mit Wohnanhängern nur Führerscheininhaber teilnehmen können.
Die Mitgliedschaft darf für weite Bevölkerungskreise auch nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugute kommt (z. B. Sportvereine), ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn
nicht übersteigen.
Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.113 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt.
(Hinweis: Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden)
Auch Vereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen, können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein.
Ist die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts, ist Voraussetzung, dass auch sie selbst steuerbegünstigt ist. Dies gilt nicht für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie muss die Mittel aber auch steuerbegünstigt verwenden.
Die Gründung eines Fördervereins zur Unterstützung eines Vereins, der sich rund um das Thema Oldtimer engagiert, muss somit in der Praxis nicht immer von steuerrechtlichem Erfolg gekrönt sein. Ein ermunterndes Beispiel jedoch auf dem Sektor Oldtimer ist hierfür der Gemeinnützige Förderverein „Automobilmuseum August Horch e.V., Audistr. 7, 08058 Zwickau.
In der Satzung müssen der Satzungszweck oder - bei Förderung mehrerer steuerbegünstigter Zwecke - die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt sein.
Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern. Es ist jedoch zu bedenken, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen muss. Werden bestimmte Satzungszwecke nicht oder über längere Zeit nicht gefördert, kann der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Die "vorsorgliche" Aufnahme steuerbegünstigter Zwecke in die Satzung sollte deshalb vermieden werden.
a) Vermögensbindung
Eine besondere Bedeutung kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zufließen soll oder alternativ zu welchem bestimmten begünstigten Zweck eine beliebige juristische Person des öffentlichen Rechts oder beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen entsprechend verwenden soll.
Kann der Verwendungszweck aus zwingenden Gründen nicht benannt werden, genügt es ausnahmsweise, wenn in der Satzung lediglich bestimmt wird, dass das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist. Es muss dann zusätzlich festgelegt sein, dass ein künftiger Beschluss über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden darf. Sobald der zwingende Grund wegfällt, ist die Satzung zu ändern und die begünstigte Körperschaft genau zu benennen.
Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer weit reichenden Nachversteuerung.
b) Zeitnahe Mittelverwendung
Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets zeitnah (fortlaufend) für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Eine zeitnahe Verwendung der Mittel liegt noch vor, wenn die in einem Geschäftsjahr zugeflossenen Mittel im Laufe des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verwendet werden. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung zu (Rücklagenbildung).
Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer.
Bei neu gegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
Das Finanzamt prüft in diesem Verfahren, ob die Satzung den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entspricht. Die vorläufige Bescheinigung ist in der Regel auf 18 Monate beschränkt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Die vorläufige Bescheinigung, ihr Widerruf oder die Ablehnung der Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung sind keine Verwaltungsakte und können nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.
Anschließend erfolgt in einem dreijährigen Turnus eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter vorliegen.
Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden jährlich zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.
Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind
Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht 30.678 Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn
Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, d. h., er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.
Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte Betätigungen bestehen besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb.
Die Erträge aus einer wirtschaftlichen Betätigung sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden.
Während für die üblichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden für den Verein keine Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird die Umsatzsteuer jedoch fällig, wenn Mitglieder oder Außenstehende Leistungen des Vereins gegen Bezahlung abrufen. Im Bereich Oldtimer kann das z.B. vorkommen, wenn der Verein eine Werkbühne, Werkzeug oder eine Trainingsbahn gegen Gebühr zur Verfügung stellt oder für Ausflüge Zahlungen erhält.
Für diese Leistungen muß der Verein die gesetzliche Umsatzsteuer erheben. Wenn der Umsatz jedoch unter 17.500 Euro im Vorjahr lag und im laufenden Jahr auch 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, muß nichts abgeführt werden, weil die Freigrenzen nicht überschritten werden.
Für die Vorstandsmitglieder selbst kann im Nachhinein das Überschreiten dieser Regeln zu großen persönlichen Belastungen führen, denn das Finanzamt kann die über die Jahre angehäufte Steuerschuld von ihrem Privatvermögen einfordern, wenn das Vereinsvermögen dafür nicht ausreichen sollte.
Der Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht.
Der Vereinsvorstand muss jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Danach besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie zur Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses und zur Aufbewahrung der dazu gehörenden Belege.
Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt für
aufzuzeichnen:
Der Gewinn muss bei größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jedoch durch Bestandsvergleich ermittelt werden.
a) Steuerbegünstigte Zuwendungen
Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sind zur Finanzierung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzugsfähigkeit bei der Einkommensteuererklärung).
b) Begünstigte Körperschaften
Die Gemeinnützigkeit berechtigt eine Körperschaft noch nicht, steuerbegünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen. Ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein ist nur dann berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen, wenn er einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder einen als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt.
c) Als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke
Diese Zwecke sind in einem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zusammengestellt. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt.
Bei Vereinen, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind beim Spender Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bei Vereinen, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind nur Spenden abziehbar.
Bei Vereinen, die Zwecke fördern, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B aufgeführt sind, sind ebenfalls nur Spenden abziehbar. Bei dem Thema Oldtimer kommt ausschließlich der Abschnitt B in Frage:
Abschnitt B
Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, darf der Verein dafür auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliederumlagen oder Aufnahmegebühren handelt.
Förderung kultureller Zwecke
Die Förderung kultureller Zwecke ist sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B aufgeführt. Grundsätzlich ist die Förderung kultureller Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt B sind die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Gesangvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen). Bei diesen Vereinen sind nur Spenden steuerbegünstigt.
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
Bei Vereinen, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar, auch wenn diese Zwecke nicht in dem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke enthalten sind.
Zuwendungen
Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung.
Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen.
Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden.
Eine Ausnahme gilt für so genannte Aufwandsspenden, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Der Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Mitglied muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn dem Verein als Spende überlässt. An der Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen fehlt es in der Regel dann, wenn der Verein infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.
Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und über die dabei entstanden Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein.
Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn dem Mitglied ein Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird.
Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert des gespendeten Gegenstandes zu bewerten, das ist der Marktwert. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, den der Spender vorher der Entnahme zu Grunde gelegt hat, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer.
Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig.
Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Beim Sponsoring gelten besondere Grundsätze, über die Sie bei Bedarf das Finanzamt informiert.
Der Spender kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Muster vorlegt. Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.
Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder Steuerbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt. Das Finanzamt des Spenders erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spendenabzug an.
Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt genehmigen, dass Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.
Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache enthalten.
Der Spender darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten des Vereins und seiner Verantwortlichen die Haftung für die durch ihn verursachten Steuerausfälle gegenüber. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 v. H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 10 v. H. des zugewendeten Betrages berücksichtigt.
Die Haftung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn
Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zudem zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.
Mitgliedsbeiträge sind eine der wichtigsten Einnahmequellen der Vereine. Echte Mitgliedsbeiträge dienen dazu, dem Verein die Erfüllung seines Satzungszweckes zu ermöglichen. Die Beiträge werden nach der Satzung von jedem Mitglied erhoben und sind unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied am Vereinsleben teilnimmt.
Damit Beiträge steuerbefreit bleiben, muss der Verein in der Satzung dafür die Voraussetzungen schaffen: In der Satzung muss stehen, ob Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Satzung bezeichnet ein Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung), das die Beiträge festsetzt. Die Angabe der Beitragshöhe ist in der Satzung nicht nötig. Es muss ein Berechnungsmaßstab genannt sein. Als Angabe genügt beispielsweise, ob es sich um Monats- oder Jahresbeiträge handelt.
Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung.