Vereinssatzung
1) Gesetzliche Vorgaben
Voraussetzung für die Vereinsgründung ist eine Vereinssatzung. auf die sich die Gründungsmitglieder einigen müssen. Wie eine Satzung auszusehen hat, ist im BGB geregelt. Danach gibt es Pflichtbestandteile, die eine Satzung enthalten muss:
- Der Zweck des Vereins muss beschrieben werden (achten Sie schon hier auch auf die Bestimmungen des Steuerrechts). Der Zweck des Vereins kann später nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder geändert werden.
- Der Name muss festgelegt werden (Stimmen Sie vorher mit dem Registergericht und Ihrem Dachverband ab, ob der vorgesehene Name so eintragungsfähig (schon vorhanden? Irreführend?) ist und ob er vom Dachverband so akzeptiert wird.
- Der Sitz des Vereins ist anzugeben
- Besteht die Absicht, durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit zu erlangen, ist dies zu vermerken.
Weiter sollte die Satzung zu folgenden Themen Regelungen enthalten:
- Ein- und Austritt der Mitglieder
- Beitragsregelungen (Wer entscheidet über die Höhe der Beiträge, sind auch Sach- oder Arbeitsleistungen vorgesehen)
- Die Bildung des Vorstands (Anzahl, Dauer der Wahlperiode, evtl. den Vorstandsmitgliedern zugewiesene Aufgabenfelder)
- Einberufung der Mitgliederversammlung (Anlass, Form, Termine, Fristen)
- Beurkundung der Beschlüsse (i.d.R. Schriftform, d.h. unterschrieben vom Protokollführer und dem 1. Vors.)
2) Bedeutende Inhalte
Sie können Ihre Vereinsatzung später wieder ändern, müssen jedoch die von Satzung und Gesetz vorgegebenen Bestimmungen beachten. Beachten Sie bei der Aufstellung Ihrer Satzung, dass der Bundesgerichtshof festgelegt hat, dass alle das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen in die Satzung aufzunehmen sind, und nicht in Vereinsordnungen neben der Satzung geregelt werden sollen.
Diese Regelung dient zum Schutz der Mitglieder, von denen man erwarten kann, dass sie die Satzung kennen, nicht jedoch, dass sie über sämtliche sonstigen Vereinsordnungen informiert sind. Sie fahren gut mit dem Grundsatz: Alles was die Vereinsmitglieder in irgendeiner Weise verpflichtet, gehört in die Satzung. Ausführungsbestimmungen können Sie jedoch neben der Satzung in Vereinsordnungen oder Geschäftsordnungen regeln.
3) Satzungsentwurf
Die Satzung sollte gut gegliedert und verständlich sein und alle Möglichkeiten enthalten, die Ihnen die zukünftige Vereinsarbeit erleichtern.
Einzelheiten wie die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühr, Verfahrensweisen bei der Tätigkeit des Vorstands sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden, da Sie sonst bei jeder Änderung auch die Satzung ändern müssen.Diese Dinge regeln Sie besser in Beitrags- oder Geschäftsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sein müssen.
Die Satzung muss enthalten:
- Name (Verwechslungsgefahr, nicht "e.V.")
- Sitz
- Zweck (nicht wirtschaftlicher)
- Eintragungsabsicht ("e.V." im Namen genügt nicht, Eintragungsabsicht muss ausdrücklich genannt sein
Die Satzung soll enthalten:
- Eintritt (Personenkreis, Beitrittserklärung und Aufnahme)
- Austritt (freiwilliger Austritt muss möglich sein); Form, Zeitpunkt, Ausschluss
- Beiträge (ob und welche), Angabe der Höhe nicht erforderlich
- Vorstand (Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl, Amtsdauer, Vertretungsmacht)
- Voraussetzung der Berufung der Mitgliederversammlung:
- in den durch Satzung bestimmten Fällen
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert (zwingendes Recht)
- wenn in der Satzung bestimmte Teile oder - falls dort nicht geregelt, 1/10 der Mitglieder es verlangt (zwingendes Recht)
- Form der Berufung der Mitgliederversammlung: z.B. schriftlich oder durch Aushang; mit oder ohne Tagesordnung; Leitung; evtl. Einladungsfrist
- Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Protokollbuch, Niederschrift,von wem zu unterschreiben
- Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten
Die Satzung kann enthalten:
- Zusätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Zugehörigkeit des Vereins zu einem übergeordneten Verein (z.B. Deutscher Fussballbund)
- Verschiedene Arten der Mitgliedschaften (z.B. aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder)
4) Satzungsänderung
Bei einer Satzungsänderung hat das Protokoll neben den vorerwähnten Formalien zusätzlich den vollständigen Wortlaut der geänderten Satzungsbestimmung und die Annahme der neuen Satzung zu enthalten. Beim Amtsgericht sind mit der Anmeldung Urschrift und eine Abschrift (Kopie) der Versammlungsniederschrift einzureichen. Auch hierfür muss der Vorstand die Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfassung versichern.
5) Kosten bei Notar und Gericht
Kosten entstehen beim Notar für alle Anmeldungen und beim Gericht für die einzelnen Registereintragungen. Bei gemeinnützigen Vereinen fallen für die Anmeldung beim Notar in der Regel Kosten in Höhe von ca. 16-20 Euro an, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder spätere Anmeldung handelt. Die Ersteintragung beim Gericht kostet ca. 50,-- Euro zuzüglich Bekanntmachungskosten, die örtlich variieren. Für spätere Eintragungen fallen beim Gericht Kosten in Höhe von ca. 26,-- Euro zuzüglich Bekanntmachungskosten an. Die Kosten liegen jeweils höher, wenn mehrere Änderungen (z. B. neuer Vorstand und Satzungsänderugen) angemeldet werden.