Der Verein wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig. Er hat dann eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also eine sogenannte juristische Person.
Für die Verpflichtungen des Vereins, der Gruppe natürlicher Personen, haften nicht mehr die einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen, sondern der Verein - als juristische Person - mit seinem Besitz. Das stellt einen erheblichen Haftungsschutz für die Vereinsmitglieder dar. Der nicht eingetragene Verein ist keine rechtlich selbständige juristische Person; die Mitglieder bilden lediglich eine rechtliche Einheit. Das Vereinsvermögen steht dieser Einheit gesamthänderisch zu. Dem Grundsatz nach haften die Mitglieder für Vereinsschulden als Schuldner zur gesamten Hand und uneingeschränkt. Es wird jedoch nach heute herrschender Auffassung meist eine Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen angenommen. Danach haftet jedes Mitglied nur noch in Höhe seines Anteils. Eine besondere Klausel in der Satzung ist nicht erforderlich, da die Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins wissen müssen, dass sich die Mitglieder nicht persönlich verpflichten wollen.
Der Verein kann selbst Personal beschäftigen und andere Rechtsgeschäfte wahrnehmen, zum Beispiel Verträge oder Versicherungen abschließen. Vermögen erwerben, Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, klagen oder verklagt werden.